Gelingt dies nicht, so zeigt es eine aktuell veröffentliche Entscheidung des Bundespatentgerichts Beschluss vom 15. April 2019 ; Az.: 26 W (pat) 64/16), kann das ältere Recht aus dem Unternehmenskennzeichen nicht belegt werden und der Widersprich ist nicht erfolgreich. In dem Streitfall war der Widerspruch gegen die Markenanmeldung „Spotted“ aus der Domain „spotted.de“ eingelegt worden. Das Bundespatentgericht konnte anhand des Vortrages aber nicht feststellen, dass an der Domain der Schutz als geschäftliche Bezeichnung vor dem Tag der Anmeldung lückenlos belegt werden konnte. Auch die Art und Qualität der Beweissicherung zur Darlegung ist maßgeblich
So äußerten die Richter z.B. folgendes: „..Soweit mit den beiden Screenshots (Anlagen K 5 und K 6 zum Schriftsatz vom 4. August 2014, Bl. 152 u. 153 VA) belegt werden soll, dass die Domain „spotted.de“ bereits vor dem 15. Januar 2013 geschäftlich genutzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass beide erst am 31. Juli 2014 erstellt worden sind, wie das Datum im System Tray der Taskleiste bzw. im Benachrichtigungsfeld rechts unten belegt. Die Qualität der beiden Ausdrucke ist so schlecht, dass das Datum 14. Januar 2013 der beiden Benutzereinträge nur erahnt werden kann, aber selbst wenn dieses Datum zuträfe, können diese Einträge nicht auf einer erst an demselben Tag online gegangenen Webseite unter den Nummern 14180 bzw. 6140 erfolgt sein. Wahrscheinlicher ist, dass die gezeigte Webseite bereits zuvor unter einer anderen Internetadresse eingestellt war und deshalb später unter der neuen Domain „spotted.de“ Ereignisse zeigt, die vor dem 15. Januar 2013 stattgefunden haben. Auch hier sprechen zudem die bereits erörterten Ergebnisse aus der Suche im Internetarchiv gegen eine Inbetriebnahme der Webseite schon zum 14. Januar 2013…“
Quelle (Achtung: .pdf-Dokument):